Führerschein - Fahrschule Schmidt - Syke | Weyhe | Bassum

Theorie-Intensivkurse

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Alle Klassen

Unser freundliches Team steht während der Führerscheinausbildung immer an Deiner Seite! Unsere Fahrlehrer sind Fahrprofis aus Leidenschaft und begleiten Dich auf Deinem Weg zum Führerschein – vom Theorieunterricht bis zur bestandenen Prüfung!

Du findest hier eine Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen die Du bei uns erwerben kannst und welche Fahrzeuge damit von Dir gefahren werden dürfen.

PKW

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)

  • bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM),
  • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz)
  • Du darfst mit diesem Führerschein der Klasse B Anhänger mitführen, wenn:
  1. a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
  2. b) die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt

Die ab dem 19.1.2013 erworbene Führerscheinklasse B umfasst auch dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch nur in Deutschland (Schlüsselziffer 194). Bei Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Mindestalter:

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren (BF17)
  • 18 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Nein

Einschlussklassen:

AM und L

Befristungen und Einschränkungen:

Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Probezeit:

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren hat ein Fehlverhalten besondere Folgen.

>> siehe ASF-Seminar

Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 ab dem 01.04.21 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde:

  • 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen
  • Eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen
  • Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch die Fahrschule
  • Austragung einer vorhandenen Automatikbeschränkung durch die Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78)

Alle Berechtigungen und Voraussetzungen zum Fahren von Kraftfahrzeugen entsprechen der Klasse B.

Mindestalter:

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren (BF17)
  • 18 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Nein

Einschlussklassen:

AM und L

BE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wenn sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.

Mindestalter:

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren (BF17)
  • 18 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse B

Einschlussklassen:

keine

B96

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg und
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. 4.250 kg

Mindestalter:

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren (BF17)
  • 18 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse B

Einschlussklassen:

keine

Zweirad

Wir vermitteln Dir in der Ausbildung nicht nur Fahrvergnügen und Sicherheit am Lenker: Unsere Fahrlehrer wissen, wie die Welt durch das Visier eines Motorradhelms aussieht und bereiten Dich umfassend auf Dein Leben als Zweiradfahrer vor – vom richtigen Anlegen der Schutzkleidung bis hin zu einfachen Wartungsarbeiten zeigen wir Dir auch abseits der Straße die Tricks und Kniffe für angehende Biker.

Die Bike to Bike Ausbildung liegt uns sehr am Herzen – wenn die Zeit bleibt, selbst in die Motorradkombi zu steigen, werden wir Dich auf dem Motorrad begleiten. Dadurch hat der Fahrlehrer die Möglichkeit, Fahrlinien & Grundfahraufgaben vorzufahren. Ein Bild sagt ja bekanntlich mehr als tausend Worte.

Krafträder

  • mit Hubraum über 50 cm3 oder bbH über 45 km/h
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kw
  • Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 cm3 (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h, Leistung über 15 kw

Mindestalter:

  • 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A (mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 / nur praktische Prüfung)
  • 21 Jahre für Trikes
  • 24 Jahre bei Krafträdern beim Direkterwerb

Vorbesitz erforderlich:

Nein

Einschlussklassen:

AM, A1 und A2

Krafträder

  • bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt
  • die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW (ca. 95 PS) Motorleistung abgeleitet sind

Mindestalter:

  • 18 Jahre bei Aufstieg von A1 auf A2 (mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 / nur praktische Prüfung)
  • 18 Jahre bei Krafträdern beim Direkterwerb

Vorbesitz erforderlich:

Nein

Einschlussklassen:

AM uns A1

Krafträder

  • mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm
  • einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
  • bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt
  • sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

Mindestalter:

  • 16 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Nein

Einschlussklassen:

AM

Berechtigung zum Führen von Krafträdern der Klasse A1

Voraussetzungen

  • erfolgreiche Teilnahme an 4 theoretischen Unterrichtseinheiten mit jeweils 90 Minuten
  • 10 praktische Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten
  • keine theoretische und praktische Prüfung erforderlich

Mindestalter:

  • 25Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse B (mind. 5 Jahre)

Einschlussklassen:

keine

  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Quads) mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

Mindestalter:

  • 15 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Nein

Einschlussklassen:

keine

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt

Ab wann kann ich den „Mofa-Führerschein“ machen?

Mofa fahren darf man ab 15 Jahren. Allerdings kann mit der theoretischen Ausbildung schon ein halbes Jahr vorher angefangen werden. Die Prüfung darf aber maximal drei Monate vor dem 15. Geburtstag abgelegt werden. Außerdem wichtig: Für die Anmeldung bei der Fahrschule ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig, wenn man unter 18 Jahre alt ist.

Der „Mofa-Führerschein“ ist nicht wirklich ein „Führerschein“, da es sich nicht um eine Fahrerlaubnisklasse handelt.  Bei Abschluss des „Mofa-Führerscheins“ wird lediglich eine Prüfbescheinigung ausgehändigt.

Folgende Voraussetzungen gelten für die Mofa-Prüfbescheinigung:

  • Mindestalter 15 Jahre
  • Besuch des Theorieunterricht in einer Fahrschule (6x 90 min.)
  • Erwerben von Fahrpraxis in der Fahrschule (mind. 90min)

Ablegen einer Theorieprüfung beim TÜV

LKW

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg).

Mindestalter:

  • 18 Jahre *(bei erfolgter Grundqualifikation nach BkfQG oder Berufsausbildung)
  • 21 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse B

Einschlussklassen:

Klasse C1

Kraftfahrzeuge

  • aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Mindestalter:

  • 18 Jahre *(bei erfolgter Grundqualifikation nach BkfQG oder Berufsausbildung)
  • 21 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse C

Einschlussklassen:

C1E, BE, T und DE sofern D vorhanden

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
  • Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

Mindestalter:

  • 18 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse B

Einschlussklassen:

keine

Kraftfahrzeuge

  • aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg.

Mindestalter:

  • 18 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse C1

Einschlussklassen:

BE, D1E sofern D1 vorhanden

BUS

Kraftfahrzeuge

  • die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter:

  • 21 Jahre *(bei erfolgter Grundqualifikation nach BkfQG oder Berufsausbildung)
  • 24 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse B

Einschlussklassen:

Klasse D1

Kraftfahrzeuge

  • aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Mindestalter:

  • 21 Jahre *(bei erfolgter Grundqualifikation nach BkfQG oder Berufsausbildung)
  • 24 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse D

Einschlussklassen:

Klasse D1E und BE

Kraftfahrzeuge

  • bis 8 m Länge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
  • Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, bedarf es – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – mindestens die Klasse D1.

Mindestalter:

  • 18 Jahre *(bei erfolgter Grundqualifikation nach BkfQG oder Berufsausbildung)
  • 21 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse B

Einschlussklassen:

Keine

Kraftfahrzeuge

  • aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.

 

Mindestalter:

  • 18 Jahre *(bei erfolgter Grundqualifikation nach BkfQG oder Berufsausbildung)
  • 21 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

Klasse D1

Einschlussklassen:

Klasse BE

Zugmaschinen

Zugmaschinen

  • bis 60 km/h⁴ bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (unter 18 Jahren gilt bbH max. 40 km/h)
  • sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Mindestalter:

  • 16 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

nein

Einschlussklassen:

Klasse AM und L

Zugmaschinen

  • bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h)
  • die nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
  • sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger)

Mindestalter:

  • 16 Jahre

Vorbesitz erforderlich:

nein

Einschlussklassen:

keine

Info Sehtest

Für den Führerscheinerwerb steht ein Sehtest auf Deinem Programm. Dabei darf ein bestimmter Sehschärfenwert nicht unterschritten werden, damit Du beim Fahren Klar siehst und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdest. Einen Sehtest kannst Du bei einigen Optikern kostenlos machen!

Sehtest oder augenärztliches Gutachten?

In der deutschen Fahrerlaubnisverordnung (§ 12 Abs. 2 FeV) steht: „Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen.“ Wenn du anschließend eine Sehtest-Bescheinigung bei der Führerscheinstelle vorlegst, die das Erreichen der vorgeschriebenen Mindestsehschärfe bescheinigt, kannst du den Führerschein machen.
Bewerber für Führerscheine der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1 oder D1E, müssen sich vom Augenarzt untersuchen lassen und darüber ein Gutachten vorlegen. Diese Untersuchung umfasst neben dem Sehtest eine Prüfung des Gesichtsfelds, des räumlichen Sehens, der Augenbeweglichkeit, des Dämmerungssehens, der Blendungsempfindlichkeit und des Farbensehens.